Das Vertriebsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Absatzmittlung findet vor allem zwischen dem Lieferanten auf der einen Seite und dem Handelsvertreter oder dem Vertragshändler auf der anderen Seite statt. Als weitere Form der Absatzmittlung kennen wir die Zusammenarbeit zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer.
Handelsvertreter
Das Handelsvertreterrecht ist gesetzlich normiert und findet seine Grundlage im Handelsgesetzbuch (HGB). Die Regelungen der §§ 84 ff. HGB basieren – wie die Artikel 7: 428 ff. Burgerlijk Wetboek (BW) der Niederlande auf der europäischen Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG).
Wir unterstützen sowohl Unternehmen als auch Handelsvertreter bei der Klärung von Statusfragen, erstellen Handelsvertreterverträge und zeigen die Folgen einer Beendigung des Handelsvertretervertrages auf. Das besondere Augenmerk liegt dabei natürlich auf der Frage nach dem Ausgleichsanspruch.
Vertragshändler
Im Gegensatz zum Handelsvertreter fördert der Vertragshändler den Absatz eines Lieferanten, indem er dessen Produkte kauft und in eigenem Namen an seine Kunden verkauft. Ein Vertragshändlervertrag ist grundsätzlich auf Dauer angelegt; der Vertragshändler ist anders als der Eigenhändler Teil der Vertriebsorganisation des Lieferanten. Das HGB enthält keine speziellen Bestimmungen für das Vertragsverhältnis eines Vertragshändlers. Je nach Ausgestaltung des Vertrages, werden die Regelungen des Handelsvertreterrechts entsprechend angewendet.
Die Spezialisten von STRICK Rechtsanwälte & Steuerberater beraten Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler sowohl im nationalen wie auch im internationalen Vertriebsrecht mit dem Schwerpunkt Deutschland, Niederlande und Belgien. Wir beraten bei der Frage der Rechtswahl und helfen bei der Klärung von Statusfragen. Wir erstellen Ihren Bedürfnissen gerecht werdende Vertriebsverträge und betreuen Sie bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus bereits bestehenden Vertragsbeziehungen sowie bei Beendigung des Vertriebsvertrages.