Produkthaftung kennzeichnet in Deutschland wie aber auch in der EU die Haftung eines Produzenten für einen Schaden als Folge der Nutzung/des Gebrauchs seiner Produkte. Das Ziel der gesetzlichen Regelung ist, den Endabnehmer (Verbraucher) gegen Schaden zu schützen, der durch einen Produktfehler Leben, Körper und Gesundheit bzw. einer anderen Sache in seinem Eigentum zugeführt wird.
§ 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers von Produkten für Rechtsgutverletzungen bei den verwenden des Produktes.
In sachlicher Hinsicht ist das Produkthaftungsgesetz neben den allgemeinen deliktischen Anspruchsgrundlagen (insbesondere neben der deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB) anwendbar.
Von einem Produktfehler spricht man, wenn das Produkt hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und gegebenenfalls beizugeben der Instruktion nicht die Sicherheit für die nach dem Produkthaftungsgesetz geschützten Güter bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden. Der Fehler des Produkts muss für die eingetreten Rechtsgutverletzungen kausal gewesen sein.
Hersteller eines Produkts ist zunächst, wer als Unternehmer das Endprodukt, einen Grundstoff dazu oder ein Teilprodukt tatsächlich hergestellt hat. Der Begriff des Herstellers ist durch die Rechtsprechung ausgeweitet worden. Das Produkthaftungsgesetz greift auch bei dem sogenannten Quasi-Hersteller, der seinen Namen, seine Marke oder Ähnliches auf der Ware, die ein Dritter hergestellt hat, anbringt. Einbezogen werden auch Importeure aus Nicht-EWR-Staaten, um die Last des Prozessierens im Ausland zu vermeiden. Denkbar ist auch der Rückgriff auf den Lieferanten, wenn weder Hersteller noch Quasi-Hersteller noch Importeure auffindbar sind und der Lieferant nicht innerhalb eines Monats seinen Lieferanten oder Importeur benennen kann.
Zu beachten ist aber auch, dass die Haftung des Herstellers in den im Gesetz geregelten Fällen ausgeschlossen sein kann.