Wer grenzüberschreitend aktiv ist, muss mit besonderen Hindernissen rechnen. Hierbei wird der wirksamen Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen oft nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies gilt für den Handel im B2B-Bereich, aber auch für den Handel B2C. Besonderheiten im Onlinehandel (Webshop) ist ebenfalls Rechnung zu tragen.
Unternehmer, die mit deutschen Geschäftspartnern zusammenarbeiten, sollten darauf achten, dass sie einem Angebot die aktuellen Geschäftsbedingungen auch in der Vertragssprache (regelmäßig Deutsch) beifügen. Die deutsche Fassung niederländischer Bedingungen sollte regelmäßig über ein qualifiziertes Büro (möglichst mit anwaltlicher Beratung) gefertigt werden, sodass Sprache letztlich nicht zu einem Rechtsrisiko führt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, im Volksmund häufig auch als „das Kleingedruckte“ bezeichnet, sind auch in Deutschland beim Abschluss und der Erfüllung von Verträgen entscheidend. Die in Deutschland für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendigen Instrumente unterscheiden sich von den in den Niederlanden gebräuchlichen Methoden. So ist es beispielsweise in Deutschland nicht möglich, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Handelskammer in Deutschland oder einem Gericht zu hinterlegen. Dies gilt insbesondere auch für niederländische Geschäftsbedingungen.
Mancher Unternehmer hat seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon Jahre nicht mehr durchgelesen. Deshalb ist es sinnvoll, bevor in Deutschland Geschäfte getätigt werden, überprüfen zu lassen, ob diese Bedingungen noch dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung aber auch der Geschäftstätigkeit des Unternehmens selbst entsprechen.
Aber auch in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen deutscher Geschäftspartner ist Aufmerksamkeit und eine kritische Haltung geboten. Niederländische Unternehmer werden häufig mit Geschäftsbedingungen deutscher Unternehmer konfrontiert. Diese Bedingungen können äußerst umfangreich und inhaltlich kompliziert sein.
Zielgerichtete Vorsorgemaßnahmen können bei Vertragsabschlüssen unangenehme Überraschungen vermeiden helfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der rechtswirksamen Absprache eines Eigentumsvorbehalts.
Unsere Spezialisten auf dem Gebiet Allgemeiner Geschäftsbedingungen prüfen solche Dokumente, weisen auf riskante Klauseln hin und geben Empfehlungen für ergänzende und individuelle Vereinbarungen.