Das Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinen geistigen Werken.
Ein Urheberrecht kann an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst bestehen. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören im Sinne des Urheberrechts u.a. Schriftwerke, Reden, ja sogar Computerprogramme, Werke der Musik, ferner Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Der Copyright-Vermerk, wie z.B. © Mustermann 2016 führt nicht automatisch zum Urheberschutz. Ohne dass eine Registrierung erforderlich wäre, entsteht das Urheberrecht bereits mit Erschaffung des Werkes, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine sogenannte Schöpfungshöhe (Originalität) erreicht ist.
Urheberrechtsfähig sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Die komplexe Frage, ob ein geschütztes Werk vorliegt, also die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, ist im Streitfall eine vom Gericht zu klärende Rechtsfrage, so dass ein Gericht die Frage zu beantworten hat, ob die Individualität eines Werkes mit Blick auf gleichartige andere Werke genügend ist. Das bedeutet, dass beispielsweise Originalität einer bestimmten neuen Vasenform immer nur dann festgestellt werden kann, wenn man diese neue Vasenform durch eine Marktumfelduntersuchung mit dem vorhandenen Formenschatz von Vasen in Beziehung bringt. Maßgeblich für die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ist der Zeitpunkt, zu dem das Werk geschaffen wurde.
Vollständig kann das Urheberrecht nur durch Erbschaft übertragen werden. Üblich ist es, Werke durch andere verwerten zu lassen, indem diesen das Recht eingeräumt wird, das Werk zu nutzen. Ein derartiges Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Die Dauer des Urheberrechtsschutzes beträgt in der BRD 70 Jahre, wobei die Mitgliedsstaaten der EU gemäß der revidierten Berner Übereinkunft längere oder kürzere Schutzfristen kennen.