Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen. Die Liste urheberrechtsfähiger Werke geht dabei über Gemälde, Musikstücke oder Fotografien weit hinaus. Auch gewerbliche Erzeugnisse können urheberrechtlich geschützt sein. Zu denken ist hierbei etwa an künstlerisch gestaltete Dekorationsartikel oder ausgefallene Möbel. Aber auch sprachliche Werke wie zum Beispiel Werbetexte, Blogs, Artikel und selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen können Gegenstand von Urheberrechten sein.
Anders als bei den anderen gewerblichen Schutzrechten bedarf es für die Entstehung eines Urheberrechts keiner Eintragung. Das Urheberrecht entsteht vielmehr automatisch im Moment der „Schöpfung“. Dennoch empfehlen wir Unternehmen regelmäßig, ihre Entwürfe sorgfältig zu dokumentieren, um das Entstehen des Urheberrechts zu einem späteren Zeitpunkt auch beweisen zu können.
Eine große Rolle spielt heutzutage die Frage, inwieweit Software urheberrechtlich geschützt ist. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, dem Softwareschutz einen eigenen Abschnitt im Urhebergesetz zu widmen. Stellt eine Software eine individuelle geistige Schöpfung dar, genießt sie ebenfalls Schutz. Es gelten jedoch einige Besonderheiten.
Haben Sie Fragen zum urheberrechtlichen Schutz Ihrer Produkte oder Ihrer Marketingaktivitäten? Oder müssen Sie sich gegen die Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen einer Urheberrechtsverletzung verteidigen? Wir unterstützen Sie gerne!