Das Werkvertragsrecht in Deutschland regelt die Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Verträge zwischen diesen Parteien strahlen häufig auf die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr, Generalunternehmer (Generalübernehmer), Architekten, Sonderfachleuten und diversen Nachunternehmern und Zulieferern aus. In den vertraglichen Regelungen wird regelmäßig auf die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften wie aber auch technischen Regelwerke Bezug genommen. Dies hilft bei der Beurteilung von Mängeln und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Regelmäßig empfiehlt es sich, vor Unterzeichnung dieser Verträge diese einer Überprüfung zu unterziehen, so dass die Risiken, die Ausfluss eines Vertrags sind, von der jeweiligen Partei zutreffend beurteilt werden können.
Verträge können sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. In bestimmten Konstellationen ist aber die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Die Schriftform wie aber auch die notarielle Beurkundung können Relevanz entfalten in Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb.
Ausländische Vertragspartner, seien es nun Bauunternehmen oder Zulieferer, müssen in Abhängigkeit zu dem Tätigkeitsfeld in Deutschland auch die für Deutschland gültigen Regelwerke beachten. Dies gilt beispielsweise für eine Eintragung in die Handwerksrolle oder auch Eintragung in das Installateurverzeichnis.