Wer sich in Deutschland an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligt, sollte im Blick haben, dass er eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen hat. Niederländische Installationsbetriebe etwa, die in Deutschland Aktivitäten entfalten wollen, können sich um Projekte bewerben, die von hiesigen Behörden ausgeschrieben werden. Diese finden sich auf den gängigen Websites wie etwa www.vergabe24.de oder der Website des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie: www.bmwi.de (Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/Öffentliche Aufträge). Zudem gibt es in Nordrhein-Westfalen den Vergabemarktplatz NRW, zu finden auf der Website www.vergabe.nrw.de. Hier können sich interessierte Unternehmer anmelden; im Anschluss daran sind diese Websites frei zugänglich, um dort nach Ausschreibungen zu suchen. Aufgepasst: Auf manch einer Website muss für die Registrierung ein kleiner Obulus entrichtet werden.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sind seit April 2016 umfangreiche Änderungen im Vergaberecht durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und Neufassung der Vergabeordnung in Kraft getreten.
Das aktuelle Vergaberecht in Deutschland kann in 2 große Bereiche aufgeteilt werden. Entscheidend ist, ob die Schwellenwerte erreicht werden oder nicht.
Die aktuellen Schwellenwerte betragen:
- € 135.000 für Liefer-und Dienstleistungsaufträge von obersten und oberen Bundesbehörden;
- € 209.000 für Liefer-und Dienstleistungsaufträge, die nicht im Bereich Verteidigung und Sicherheit, nicht im Sektorenbereich und nicht von oberen oder obersten Bundesbehörden ausgeschrieben werden;
- € 418.000 für Liefer-und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit und im Bereich der Sektoren;
- € 5.225.000 für Bauaufträge.
Allgemeine Grundsätze des Vergaberechts sind:
- Wettbewerbsgrundsatz (= Vergabe im Wettbewerb)
- Transparenzgebot
- Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
- Förderung mittelständischer Interessen
- Vergabe an fachkundige, leistungsfähige, zuverlässige und gesetzestreue Unternehmen
- Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (= Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot)
Folgende Arten der Vergabe werden unterschieden:
- Offenes Verfahren: Im Regelfall wird dieses Verfahren angewandt, wenn nicht die Eigenart der Leistungen besonderer Umstände eine Abweichung rechtfertigen.
- Nichtoffenes Verfahren: Diese Vergabeart stellt gegenüber dem offenen Verfahren die Ausnahme dar. Sie ist nur zulässig, wenn das offene Verfahren beispielsweise in Bezug auf die Auftragssumme einen unangemessenen Aufwand verursachen würde und wenn ein vorausgegangenes offenes Verfahren kein annehmbares Ergebnis gebracht hat. Auch Gründe wie Dringlichkeit oder Geheimhaltung können für das nicht offene Verfahren sprechen.
- Verhandlungsverfahren: Diese Verfahrensart ist nur dann anzuwenden, wenn sowohl das offene Verfahren als auch das nicht offene Verfahren unzweckmäßig ist.
- Wettbewerbliche Dialog: Dieses Verfahren soll dann zum Einsatz kommen, wenn der Auftraggeber zwar sein Ziel kennt, aber nicht weiß, wie dies genau zu realisieren ist.
Im Rahmen einer Ausschreibung sind folgende Regelwerke auch relevant:
- Vergabe-und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A,
- Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A und
- Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
Der Rechtsschutz ist in Abhängigkeit zu den Schwellenwerten ausgestaltet.
Seit 2005 existiert ein deutsches Präqualifizierungssystem für die generelle und vom Einzel-Vergabefall unabhängige Bewertung eines Bauunternehmens.