Arbeitsrecht

Wer beabsichtigt eine eigene Niederlassung in Deutschland zu gründen oder eine deutsche Gesellschaft zu übernehmen, muss selbstverständlich über die Möglichkeiten des deutschen Arbeitsrechts informiert sein.

Im deutschen Arbeitsrecht gelten grundsätzlich die gleichen Ausgangspunkte wie im niederländischen Arbeitsrecht, auch wenn Abweichungen zu erkennen sind, wie eine 6-monatige Probezeit, ein Mindesturlaubsanspruch, 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder das Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit seinen Implikationen auch für ausländische Arbeitnehmer im Baubereich.

Auf jeden Fall wird empfohlen bereits bei Arbeitsvertragsschluss zu einer optimalen Flexibilität zu gelangen. In den Niederlanden herrscht die Meinung vor, das deutsche Arbeitsrecht sei nicht flexibel. Jedoch, nichts ist weniger wahr. Auf Mitarbeiter einer Gesellschaft, in der bis zu 10 Mitarbeiter angestellt sind, findet zum Beispiel der Kündigungsschutz kaum Anwendung. Es gibt nicht nur Festanstellungen (unbefristete Arbeitsverträge) mit dementsprechenden Kündigungsschutz, sondern auch zeitlich begrenzte Anstellungen (befristete Arbeitsverträge). Darüber hinaus gilt während der 6-monatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen. Und es existiert, abgesehen von einigen Ausnahmen, keine gesetzlich verpflichtete Abfindung bei einer Kündigung.